Verkehrswertgutachten

§ 194 BauGB - Verkehrswertdefinition:

 

"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."

  

Anhand dieser offiziellen gesetzlichen Definition werden unsere Gutachten individuell und unparteiisch für Ihren jeweiligen Bestimmungszweck erstellt.

 

Der ermittelte Wert spiegelt den Wert Ihrer Immobilie zum aktuellen Zeitpunkt wider.

 

§ 9 und § 198 BewG - Gemeiner Wert:

 

§ 198 Bewertungsgesetz:

 

"Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1  des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften."

 

Mit dem Nachweis durch ein Sachverständigengutachten kann unter Umständen eine niedrigere Besteuerungsgrundlage nachgewiesen werden, da die Berechnungsgrundlagen des Bewertungsgesetzes abweichend zu den Grundlagen des Baugesetzbuches sind und oftmals für den Steuerpflichtigen zum Nachteil gereichen.

 

AZ: II R 61/11

 

Verkehrswert als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger fur die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

 

Darüber hinaus führen gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.02.2014 zum dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 aus. „Mit Bezug auf das vorgenannte Urteil wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2011). Dies gilt, nicht zuletzt schon aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere fur inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen fur die Bewertung von Grundstücken.“

 

Gutachterliche Stellungnahmen:

 

Nicht immer sind Gutachten nach der Maßgabe des Baugesetzbuches bzw. der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) notwendig.

 

Je nach Auftragszweck kann auch eine gutachterliche Stellungnahme ausreichend sein. Dies ist z. B. bei einem geplanten Verkauf oder Ankauf oftmals der Fall. Hier können Zeit und Kosten gespart werden. Dies sprechen wir vor jedem Auftrag mit unseren Mandaten ab.

 

Auch Betreuungsgerichte fordern teilweise nur ein sogenanntes "Kurzgutachten".


Beleihungswertgutachten

Wann immer Sie eine Kreditentscheidung mit einer Bank herbeiführen möchten, wird diese ein nach den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) und der Beleihungswertverordnung (BelWertV) angefertigtes Sachverständigengutachten einfordern. Dieses genügt den hohen Sicherheitsansprüchen welche im deutschen Pfandbriefgesetz definiert sind.

 

 

Beratung

Wir führen An- und Verkaufsberatungen durch, begleiten Sie zu Besichtigungen und unterstützen Sie gerne bei der Beschaffung von Objektunterlagen.

 

Ferner plausibilisieren wir gerne bereits vorliegende Gutachten.


Bauschadensbewertung

Diesen wichtigen Fachbereich beim Erwerb oder der Wertermittlung decken wir für den bewertungsrelevanten Teil ab. Sollten darüber hinaus spezielle Bauschäden begutachtet und bestimmt werden, arbeiten wir mit Sachverständigen für dieses Bestellungsgebiet eng zusammen und greifen auf deren Expertise zurück bzw. verweisen Sie an den entsprechende Experten.

 

Denn wir beschränken uns auf das, was wir am besten können - die Wertermittlung.